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Statuten des Schweizerischen Berufsverbandes der Familien-ManagerInnen

Bern, 2. Dezember 2004, Rev. 1.



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Art. 1 Name
Art. 2 Zweck und Ziel
Art. 3 Mitgliedschaft
Art. 4 Mittel
Art. 5 Organisation
Art. 6 Mitgliederversammlung
Art. 7 Aufgaben
Art. 8 Vorstand
Art. 9 Geschäftsstelle

Art. 10 Kontrollstelle
Art. 11 Haftung

Art. 12 Auflösung

Art. 13 Gemeinnützigkeit




Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung «Schweizerischer Berufsverband der Familien-ManagerInnen – Association professionnelle Suisse des Gestionnaires de Famille – Associazione professionale di Gestione della Famiglia» besteht ein Verband im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB, mit Sitz in Bern. Er verhält sich in religiösen und parteipolitischen Fragen neutral.

Art. 2 Zweck und Ziel
Die Aufgabe des Verbandes besteht in:
• Stärkung des Berufes der Familien-ManagerInnen
• die Anerkennung in der Berufswelt und bei den Behörden
• Unterstützung der Familien-ManagerInnen bei der Ausübung dieses Berufes
• Engagement im Sinne der Interessen seiner Mitglieder

Der Verband setzt sich zum Ziel:
• sich Schweiz weit mit bestehenden Organisationen zu vernetzen
• Grundlagenforschung zum Mutter / Vater sein und Familien-Management durchführen zu    lassen
• die Vereinbarkeit beider Berufe zu unterstützen
• Die im Familien-Management erworbenen Kompetenzen für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren
• Der Verband verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
• Bei allen Aktivitäten des Verbandes erhält der Genderaspekt besondere Beachtung.

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Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verband setzt sich zusammen aus Einzelmitgliedern, Institutionen und Partnerfirmen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das laufende Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Art. 4 Mittel
Die Einnahmequellen des Verbandes sind:
Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen sowie Einkommen aus den Leistungen des Verbandes.
Die Beiträge der Mitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Höchstbeitrag für Einzelmitglieder beträgt
Fr. 50.–
Institutionen und Partnerfirmen bezahlen einen jährlichen Beitrag entsprechend der Grösse ihrer Belegschaft, respektive ihrer Mitglieder.

Art. 5 Organisation
Organe des Verbands sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Kontrollstelle
Die Organe des Verbandes sind ehrenamtlich tätig.

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Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktranden zu erfolgen.
Es wird ein Protokoll geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.

Art. 7 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
• Sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes
• Sie wählt den Präsidenten, die Präsidentin
• Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Verbands
• Sie entscheidet über Statutenänderungen.
• Sie entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge
• Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest

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Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband gegen aussen. Der Vorstand ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an die Geschäftsstelle zu delegieren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.
Der Verbandsvorstand konstituiert sich selbst.

Art. 9 Geschäftsstelle
Der Vorstand bestimmt die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt. Die Geschäftsstelle hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Generalversammlung abzulegen.
GeschäftsführerIn sowie KassierIn sind zeichnungsberechtigt.

Art. 10 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einer oder zwei Revisionspersonen. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

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Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Verbands haftet das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art 12 Auflösung
Die Auflösung des Verbands kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Verbandsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13 Gemeinnützigkeit
Der Verband ist gemeinnützig.




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